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Qualifizierte Finanzdelikte als Verbrechen iSd § 17 StGB?

SteuerrechtUniv.-Prof. Dr. Ursula MedigovicRdW 2008/323RdW 2008, 369 Heft 5 v. 16.5.2008

Im Jahr 2005 wurde die in der Strafschärfungsbestimmung des § 38 Abs 1 FinStrG enthaltene Freiheitsstrafdrohung in zwei Reformschritten auf 5 bzw 7 Jahre angehoben. Damit wurden erstmals Delikte des FinStrG geschaffen, die der Verbrechensdefinition des § 17 Abs 1 StGB entsprächen, wenn diese Definition auf sie anwendbar wäre. Ob dies der Fall ist, wird im bisherigen Schrifttum kontroversiell diskutiert. Die Verfasserin kommt - auf der Grundlage des hier allein maßgeblichen Art II StRAnpG 1974 - zum Ergebnis, dass die bezogenen Deliktsfälle des § 38 Abs 1 nicht unter die Verbrechensdefinition des § 17 Abs 1 StGB fallen. Sie sind somit auch keine Vortaten für die Geldwäscherei gem § 165 StGB.

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