Wenn sich die Durchführungsrichtlinien auf eine überholte Rechtslage beziehen, besteht kein Vertrauensschutz iS einer sachlichen Unbilligkeit nach § 236 BAO.
Wenn sich die Durchführungsrichtlinien auf eine überholte Rechtslage beziehen, besteht kein Vertrauensschutz iS einer sachlichen Unbilligkeit nach § 236 BAO.