Entgegen Abschnitt 41.01 der Durchführungsrichtlinien zum FLAG ergibt sich aus der EG-Verordnung 1408/71 keine Beitragspflicht für entsendete Arbeitnehmer.
Ein in Österreich ansässiger Unternehmer stellte für seine vielen Auslandsaufträge österreichische Dienstnehmer ein, die sodann dauerhaft im Ausland tätig waren und auch ihren Wohnsitz im Ausland nahmen (dauerhaft ins Ausland entsendete Mitarbeiter).