ASVG § 255 Abs 1
Mit einer 2-jährigen Ausbildung zur Pflegehelferin und Altenhelferin, deren theoretischer und praktischer Teil jeweils 1.200 Stunden umfasst (hier: nach dem NÖ Alten-,
Familien- und Heimhelfergesetz), wird ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau erreicht, sodass von einem erlernten Beruf iSd § 255 Abs 1 ASVG auszugehen ist, der einen Berufsschutz begründet.