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Berufsschutz einer Alten- und Pflegehelferin

Arbeitsrecht JudikaturSozialversicherung LeistungsrechtRdW 2008/310RdW 2008, 353 Heft 5 v. 16.5.2008

ASVG § 255 Abs 1

Mit einer 2-jährigen Ausbildung zur Pflegehelferin und Altenhelferin, deren theoretischer und praktischer Teil jeweils 1.200 Stunden umfasst (hier: nach dem NÖ Alten-,
Familien- und Heimhelfergesetz), wird ein einem Lehrberuf vergleichbares Ausbildungsniveau erreicht, sodass von einem erlernten Beruf iSd § 255 Abs 1 ASVG auszugehen ist, der einen Berufsschutz begründet.

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