Erste Rsp zur Frage, ob gegen die Bestimmung des § 108h Abs 1 ASVG verfassungsrechtliche Bedenken bestehen
ASVG § 108h Abs 1
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen gegen die Bestimmung des § 108h Abs 1 letzter Satz, wonach die erstmalige Anpassung von Pensionsleistungen nicht mit 1. 1. des dem Pensionsanfall nächstfolgenden Jahres, sondern erst mit dem 1. 1. des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres erfolgt.