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Folgeprovisionen - kein Ruhen der GSVG-Frühpension

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2008/248RdW 2008, 293 Heft 4 v. 21.4.2008

Erst Rsp zur Frage, inwieweit Folgeprovisionen in dem Jahr, in dem sie fällig werden, als Erwerbseinkommen iSd § 131 GSVG idF vor BGBl I 2003/71 zu qualifizieren sind

GSVG idF vor BGBl I 2003/71: § 131

1. Hat ein Versicherungsmakler den Abschluss eines Versicherungsvertrages vermittelt, so schuldet der Versicherer meist während des aufrechten Versicherungsvertrages eine laufende Provision (Folgeprovision). Bei einer solchen Folgeprovision handelt es sich dem Wesen nach auch um eine Vermittlungsprovision, wobei der Anspruch auf diese mit Abschluss des Versicherungsvertrages erworben wird. Folgeprovisionen gelten daher grundsätzlich schon mit Abschluss des Versicherungvertrages als verdient. Die im Einkommensteuerbescheid späterer Jahre als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erfassten Folgeprovisionen sind daher tatsächlich auf Leistungen zurückzuführen, die vom Versicherungsmakler bereits in früheren Jahren erbracht wurden.

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