Erste Rsp zum Anspruch auf Auszahlung des „Differenzruhensbetrages“ nach § 13 BPGG beim gänzlichen Ersatz der ursprünglich vom Sozialhilfeträger getragenen Pflegekosten
BPGG § 13 Abs 1
Ersetzt der Erbe nach einem verstorbenen Pflegegeldbezieher, der die letzten Monate vor seinem Tod in einem Pflegeheim verbracht hat, dem Sozialhilfeträger die gesamten von diesem für die stationäre Pflege des Erblassers aufgewendeten Pflegekostenbeiträge, ist er (bzw der Erblasser) hinsichtlich der Kosten der stationären Pflege wirtschaftlich als „Selbstzahler“ anzusehen und die Einbehaltung jenes Pflegegeldteiles, der nicht zur Begleichung der Pflegekosten bzw als Taschengeld herangezogen wurde („Differenzruhensbetrag“), ist nicht mehr gerechtfertigt. Der einbehaltene Ruhensbetrag ist an den Erben auszubezahlen.