DO.C: § 8f Abs 4
ARG § 7 Abs 4
Arbeitern der SV-Träger Österreichs, die am Samstag und/oder Sonntag beschäftigt werden, steht ein Ersatzruhetag gem § 8f Abs 4 DO.C nur dann zu, wenn sich die - anstelle der Wochenendruhe gewährte - Wochenruhe (ununterbrochener Zeitraum von 36 Stunden) mit einem gesetzlichen Feiertag auch nur zeitweise überschneidet.