AVRAG § 3
RL 2001/23/EG : Art 1
Ein Betriebsteilübergang liegt auch dann vor, wenn ein Teil des Verwaltungspersonals und ein Teil der Leiharbeitnehmer von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen zu einem anderen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen wechseln, um dort die gleichen Tätigkeiten für dieselben Kunden auszuüben, und wenn die von dem Übergang betroffenen (Betriebs-)Mittel als solche ausreichen, um die Leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und ohne Inanspruchnahme anderer Unternehmensteile weiter erbringen zu können.