ABGB §§ 1029, 1424
BWG idF BGBl I 2001/2: § 32 Abs 4 Z 2, § 40 Abs 1
Der Schutzzweck des § 32 Abs 4 Z 2 BWG bzw § 40 Abs 1 BWG ist in der Hintanhaltung von Gefahren der Geldwäsche bzw Terrorismusfinanzierung zu ersehen. Die Identifizierung und insb die Dokumentation des Kunden dient diesem Zweck. Der Schutzzweck liegt aber nicht darin, zivilrechtliche Schranken zu Gunsten des einen oder anderen Anspruchswerbers auf ein Sparkonto aufzustellen; § 32 Abs 4 Z 2 BWG versteht sich nicht als ein Übertragungsverbot.