ABGB § 1295 Abs 2
Erwirbt ein Mitbewerber einen - wenngleich kleinen - Anteil an einer Nachbarliegenschaft in der Absicht, die dadurch gewonnene Rechtsposition als Miteigentümer für Verfahrenshandlungen in Verwaltungsverfahren betreffend das Einkaufszenturm eines Konkurrenten zu nützen, bildet dies für sich allein noch keinen Rechtsmissbrauch.