ABGB §§ 880a, 1295
BWG: § 40 Abs 1 Z 1 und Z 2
Bei Vorliegen einer internationalen Anzahlungsgarantie ist die Bank mangels entprechender Weisung nicht verpflichtet, bei Ausfolgung der Garantieurkunde die Vertretungsbefugnis des Empfängers zu überprüfen.