UStG § 11 Abs 1
Die sich aus § 11 Abs 1 UStG für den liefernden Unternehmer ergebende (Neben-)Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung hat zivilrechtlichen Charakter; sie ist also vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen.
UStG § 11 Abs 1
Die sich aus § 11 Abs 1 UStG für den liefernden Unternehmer ergebende (Neben-)Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung hat zivilrechtlichen Charakter; sie ist also vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen.