Erste Rsp zur Frage der Offenlegungspflicht für ein zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht voll abgelaufenes Geschäftsjahr
UGB §§ 277 ff, 283
Während des Konkurses einer GmbH treffen die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten den Masseverwalter bis zur Löschung der GmbH. Der Masseverwalter ist sowohl zur Aufstellung des Jahresabschlusses und seiner Offenlegung für Geschäftsjahre vor der Konkurseröffnung als auch für das zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht voll abgelaufene Geschäftsjahr verpflichtet. Kommt der Masseverwalter dieser Verpflichtung nicht nach, kann er durch Zwangsstrafen nach § 283 UGB zur Offenlegung verhalten werden.