HVertrG 1993: §§ 9, 27 Abs 1
Die Bestimmungen des HVertrG 1993 sind auf selbstständige Versicherungsvertreter (weiterhin) sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn ein selbstständiger Versicherungsvertreter als „Subvertreter“ für einen anderen Versicherungsvertreter (hier: