GewO 1994 § 75 Abs 2 und Abs 3,
§ 79 Abs 2, § 367 Z 25
Dass zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn geworden sind (hier: heranrückende Bauweise), Auflagen gem § 79 Abs 2 GewO 1994 nur soweit vorzuschreiben sind, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind, betrifft nur die Vorschreibung nachträglicher Auflagen hinsichtlich der bestehenden Betriebsanlage. Nicht von dieser Einschränkung sind jedoch „neue“ Auflagen umfasst, die eine Betriebsanlagenänderung betreffen.