Im Bereich des Vertragsbedienstetenrechts sind für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags nur solche Zeiten als Vordienstzeiten anzurechnen, die der Dienstnehmer nach Vollendung seines 18. Lebensjahres erworben hat. Ob diese Regelung mit der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie RL 2000/78/EG vereinbar ist, soll nun durch den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren geklärt werden. OGH 7. 2. 2008, 9 ObA 34/07a.