Hat ein AN aufgrund einer Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bonus in bestimmter Höhe, wenn er die von den Dienstvertragsparteien für jedes Kalenderjahr gemeinsam festzulegenden Ziele erreicht, steht ihm wegen entgangener Bonuszahlungen Schadenersatz zu, wenn aus Gründen, die vom AG zu vertreten sind, für ein Kalenderjahr keine Zielvereinbarung getroffen wurde (hier: Kündigung durch den AG bereits 2005 zum Kündigungstermin 31. 3. 2006; über eine Zielvereinbarung für 2006 wurde nicht mehr gesprochen). Der für den Fall der Zielerreichung zugesagte Bonus bildet dabei die Grundlage für die Schadensermittlung.