vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verbotene Ausländerbeschäftigung - keine zusätzliche Geldstrafe nach Veranstaltungsrecht

Info aktuellArbeits- & SteuerrechtRdW 2008/196RdW 2008, 246 Heft 4 v. 21.4.2008

Gem § 32 Abs 2 lit b Tir VeranstaltungsG 2003 liegt eine mit einer Geldstrafe zu bestrafende Verwaltungsübertretung vor, wenn in Bescheiden enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht eingehalten werden. Im vorliegenden Fall fordert eine Auflage in der Bewilligung für die regelmäßige Veranstaltung von Varieté-ähnlichen Vorstellungen (Striptease, Tabledance) die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG. Da sich dieses Gebot aber bereits aus der Rechtsordnung bzw dem AuslBG selbst ergibt, stellt diese Vorschreibung nur eine an den jeweiligen Bewilligungsinhaber gerichtete Rechtsbelehrung dar. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen des AuslBG stellt daher allenfalls eine Übertretung dieses Gesetzes dar, ist aber von der Verbotsnorm des § 32 Tir VeranstaltungsG 2003 nicht erfasst. VwGH 29. 1. 2008, 2006/05/0187.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!