Ein deutscher Fachanwalt für Familienrecht hatte Beratungen in familien- und erbrechtlichen Fragen mit einer Dauer von bis zu 60 Minuten mit Startpreisen von 1 € bzw 75 € und einen „Exklusivberatungsservice (fünf Zeitstunden)“ mit einem Startpreis von 500 € über ein Internetauktionshaus angeboten. Die Rechtsanwaltskammer erteilte dem Anwalt eine - vom Anwaltsgericht bestätigte - Rüge, weil die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen berufsrechtswidrig sei. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Der BVergG stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzen. BVerfG 19. 1. 2008, 1 BvR 1886/06.