Die Beklagte, eine katholische Kirchengemeinde, ist Eigentümerin
der in den Jahren 1952/1953 erbauten Kirche St. Gottfried,deren Altarraum 2002 umgestaltet wurde. Die Klägerin sieht durch diese Umgestaltung das Urheberrecht ihres verstorbenen Vaters verletzt, der die Kirche entworfen und den Innenraum gestaltet hatte; sie begehrte die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Altarraums. Der BGH hat die Klage abgewiesen.