Wird ein Vertrag, der in den Anwendungsbereich der RL 92/50/EWG fällt, während seiner Laufzeit inhaltlich geändert, so bedarf es nach Ansicht der Generalanwältin nicht der Durchführung eines Vergabeverfahrens, es sei denn, es handelt sich um eine wesentliche Vertragsänderung. Zudem hat die Generalanwältin in diesem österreichischen Vorabentscheidungserssuchen erläutert, wann keine wesentliche Vertragsänderung anzunehmen ist. Schlussanträge der Generalanwältin vom 13. 3. 2008 zu EuGH C-454/06 , Pressetext Nachrichtenagentur.