Der VwGH beurteilt die Praxis zum KESt-Abzug der Banken als nicht im Gesetz gedeckt.
Der VwGH hatte in einem jüngst entschiedenen Fall die KESt-Pflicht im Falle einer Entnahme von Forderungswertpapieren aus dem Depot einer inländischen Bank zu beurteilen.
Im Streitfall ging es um Nullkuponanleihen. Nullkuponanleihen wurden in der Praxis wie folgt behandelt: Für den Erwerber der Nullkuponanleihe sollen die vom Veräußerer verrechneten anteiligen Kapitalerträge einen sogenannten „vorweggenommenen Kapitalertrag“ darstellen. Dies ergebe sich daraus, dass der zur Kuponfälligkeit erhaltene volle Kapitalertrag durch die Bezahlung der bisher rechnerisch angefallenen Zinsen vorbelastet ist. In der Praxis erhält der Erwerber beim Erwerb über eine Bank eine KESt-Gutschrift. Dies begründet die Praxis damit, dass am Ende der Laufzeit der Nullkuponanleihe KESt für den gesamten Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabepreis und Einlösungswert anfällt und die erwähnte KESt-Gutschrift im Ergebnis bewirken soll, dass die Steuerbelastung den Kapitalerträgen jenes Zeitraumes entspricht, in dem ein Steuerpflichtiger die Nullkuponanleihe tatsächlich gehalten hat. In der Praxis erhält der Erwerber die KESt-Gutschrift auch dann, wenn der Veräußerer in Österreich gar nicht KESt-pflichtig ist und daher beim Veräußerer der Verkauf zu keinerlei KESt-Abzug geführt hat.