Die Tatbestände des Gebührengesetzes sind von dem grundsätzlichen Erfordernis der Schriftlichkeit geprägt. Sowohl im Bereich der Stempelgebühren iS des II. Abschnittes als auch der Rechtsgebühren iS des III. Abschnittes des Gesetzes ist grundsätzlich die Schriftform Tatbestandsmerkmal. Mit dem AbgÄG 2001 hat der Gesetzgeber auf die durch die elektronischen Medien ausgelöste Entwicklung reagiert. Sollte der Gesetzgeber dabei die Absicht gehabt haben, die Besteuerung des Abschlusses bestimmter Rechtsgeschäfte losgelöst von der körperlichen Papier-Urkunde aufrechtzuerhalten, so ist ihm dies nicht gelungen.