BEinstG § 8 Abs 2, § 14
1. Wird einem AN die Eigenschaft als begünstigter Behinderter rückwirkend mit dem Tag des Einlanges seines Antrags beim Bundessozialamt zuerkannt, wirkt der Kündigungsschutz des BEinstG ab Beginn dieses Tages.
2. Eine Kündigung ist daher unwirksam, wenn das Kündigungschreiben dem AN am selben Tag zugegangen ist, an dem er beim Bundessozialamt die Zuerkennung der Behinderteneigenschaft beantragt hat, und dem AN dann letztlich auch mit diesem Tag tatsächlich die Behinderteneigenschaft zuerkannt wurde. Der Zugang der schriftlichen Kündigung ist nämlich jedenfalls nach Tagesbeginn anzusetzen und die Begünstigung des AN daher schon eingetreten.