AngG § 23 Abs 1
Wechselt ein vollzeitbeschäftigter AN regelmäßig jedes Jahr von Mai bis August aufgrund saisonbedingter Flaute auf Teilzeit, so ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Abfertigungsberechnung nicht der Letztbezug, sondern der Monatsdurchschnittsverdienst der letzten 12 Monate zugrunde zu legen.