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Die Arbeitnehmermitbestimmung bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen

ArbeitsrechtRA Dr. Alexander KaufmannRdW 2008/113RdW 2008, 150 Heft 2 v. 25.2.2008

Aufgrund der unterschiedlichen Mitbestimmungsmodelle innerhalb der EU1)1) Drittelparität gilt in Österreich, Deutschland (bei mehr als 2000 Mitarbeitern sogar paritätische Besetzung; vgl dazu § 1 Abs 1 dMitbestG), Dänemark (vgl Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts (2006) 514 [Rz 98]) und Ungarn (vgl Süß/Wachter, Handbuch 1817 und 1819 (Rz 195 und 208); keine Mitbestimmung gibt es in Belgien (vgl Süß/Wachter, Handbuch 401 [Rz 117 ff]), England (vgl Süß/Wachter, Handbuch 702 [Rz 625]) und Italien (vgl Süß/Wachter, Handbuch 917 [Rz 167 ff]).zogen sich die Verhandlungen über eine einheitliche europäische Mitbestimmungslösung jahrzehntelang2)2)Vgl dazu Reichert, Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der SE: Gestaltungsfreiheit und Bestandschutz, ZGR 5-6/2003, 767 ff; vgl ferner Runggaldier, Die Arbeitnehmermitbestimmung in der SE, GesRZ 2004, 47 ff.. Ein bedeutender mitbestimmungsrechtlicher Kompromiss wurde erstmals in Gestalt der Richtlinie über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft3)3) RL 2001/86/EG , ABl L 294 v 10. 11. 2001, 22 ff; Unterrichtungs- und Anhörungsrechte für grenzüberschreitende Unternehmen wurden mit der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl L 254 v 30. 9. 1994, 64 ff) eingeführt und im v Teil des ArbVG (§§ 171ff ArbVG) umgesetzt. („SE-RL“) gefunden. Im Anschluss daran wurde im Jahr 2005 die Fusionsrichtlinie4)4) RL 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v 26. 10. 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, ABl L 310 v 25. 11. 2005, 1. erlassen, deren mitbestimmungsrechtlicher Teil (Art 16 der Fusions-RL) - mit einigen für die Praxis bedeutsamen Abweichungen - weitgehend auf die in der SE-RL vorgegebene Verhandlungs- und Auffanglösung verweist. Der österreichische Gesetzgeber hat zwischenzeitig Art 16 der Fusions-RL im neuen VIII. Teil des ArbVG (§§ 258 ff) umgesetzt5)5)Kundgemacht am 13. 11. 2007 in BGBl I 2007/77; der gesellschaftsrechtliche Teil der Fusions-RL wurde in Gestalt des Bundesgesetzes über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (kundgemacht am 24. 10. 2007 in BGBl I 2007/72; „EU-VerschG“) umgesetzt. Es ist seit dem 15. 12. 2007 in Kraft.. Der folgende Beitrag befasst sich mit den seit 15. 12. 2007 in Kraft befindlichen, mitbestimmungsrechtlichen Neuerungen.

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