UGB § 283 Abs 3
§ 283 Abs 3 UGB (Erhöhung der Zwangsstrafe) ist auch auf Einmanngesellschaften anwendbar, zumal das Gemeinschaftsrecht eine derartige Rechtsform ausdrücklich vorsieht und die Publizitätsrichtlinie keine diesbezügliche Ausnahme enthält.