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Anwendung des § 283 Abs 3 UGB auf Einmanngesellschaften

WirtschaftsrechtJudikatur UnternehmensrechtRdW 2008/100RdW 2008, 143 Heft 2 v. 25.2.2008

UGB § 283 Abs 3

§ 283 Abs 3 UGB (Erhöhung der Zwangsstrafe) ist auch auf Einmanngesellschaften anwendbar, zumal das Gemeinschaftsrecht eine derartige Rechtsform ausdrücklich vorsieht und die Publizitätsrichtlinie keine diesbezügliche Ausnahme enthält.

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