HGB idF vor BGBl I 2001/97: § 275
Der Abschlussprüfergehilfe haftet der geprüften Gesellschaft nach § 275 HGB in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung nur im Rahmen seines Dienstverhältnisses/Auftrags zum Geschäftsherrn (Abschlussprüfer).
HGB idF vor BGBl I 2001/97: § 275
Der Abschlussprüfergehilfe haftet der geprüften Gesellschaft nach § 275 HGB in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung nur im Rahmen seines Dienstverhältnisses/Auftrags zum Geschäftsherrn (Abschlussprüfer).