Erstmals hat der OGH klargestellt, dass ein Verzicht des Versicherten auf die Erhebung einer Klage beim Sozialgericht gegen einen ablehnenden Bescheid des SV-Trägers prozessual wirksam ist, wenn er nach Zustellung des betreffenden Bescheides erklärt wurde und nicht unter Zwang zustande gekommen ist. Der Verzicht auf die Geltendmachung einer Bescheidklage durch einen obsorgeberechtigten Elternteil ist auch für minderjährige Kinder möglich, sofern eine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts vorliegt. OGH 26. 7. 2007, 10 ObS 135/06k.