Ausdrücklich klargestellt hat der OGH erstmals, dass sich die für den Anspruch auf einen Zuschuss der AUVA nach Entgeltfortzahlung relevante DN-Zahl im Unternehmen nicht am einzelnen Betrieb orientiert, sondern an der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des DG. Teilbereiche der wirtschaftlichen Aktivitäten eines DG, die sich in Form von „Standorten“, „Filialen“, „Betrieben“ oder „Organisationseinheiten“ verwirklichen, sind daher unabhängig vom Grad ihrer technisch-organisatorischen Selbstständigkeit der Einheit „Unternehmen“ zuzurechnen. OGH 9. 10. 2007, 10 ObS 119/07h.