Die Befreiung der Trinkgelder von der Einkommensteuer in § 3 Abs 1 Z 16a EStG dürfte nach Ansicht des VfGH dem Gleichheitssatz widersprechen. Diese Steuerfreistellung hat nämlich bei den typischen Trinkgeldberufen erhebliche Entlastungswirkung und dürfte somit die Mehrzahl der Arbeitnehmer bzw der Steuerpflichtigen gegenüber dieser Gruppe von Arbeitnehmern steuerlich benachteiligen. Der VfGH kann vorderhand nicht finden, dass eine Privilegierung dieser Art damit hinreichend gerechtfertigt werden kann, dass die Erfassung der Trinkgelder in Hinblick auf die Steuerunehrlichkeit der Trinkgeldbezieher nicht möglich sei und daher steuerehrliche Arbeitnehmer den steuerunehrlichen gleichgestellt werden sollten. VfGH 12. 12. 2007, B 822/07.