Die Höhe der gem § 9 Abs 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2008 für jede Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 213 €. BGBl II 2008/1.
Die Höhe der gem § 9 Abs 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2008 für jede Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 213 €. BGBl II 2008/1.