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Widerruf bei rechtswidrigen Zuschlagskriterien

Wirtschaftsrecht JudikaturVergaberechtRdW 2008/734RdW 2008, 786 Heft 12 v. 16.12.2008

BVergG 2002: § 67 Abs 3, § 78 Abs 1, § 169 Abs 1

BVergG §§ 90, 100

Der AG ist an ein einmal gewähltes Zuschlagssystem gebunden und hat dies in der Bekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen explizit anzugeben. Eine spätere Umdeutung eines Zuschlagssystems (Bestbieterprinzip) in ein anderes Zuschlagssystem (Billigstbieterprinzip) ist nicht möglich und würde dem Grundsatz der Transparenz widersprechen. Bei fehlenden Zuschlagskriterien ist ein Widerruf verpflichtend.

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