BVergG 2002: § 67 Abs 3, § 78 Abs 1, § 169 Abs 1
BVergG §§ 90, 100
Der AG ist an ein einmal gewähltes Zuschlagssystem gebunden und hat dies in der Bekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen explizit anzugeben. Eine spätere Umdeutung eines Zuschlagssystems (Bestbieterprinzip) in ein anderes Zuschlagssystem (Billigstbieterprinzip) ist nicht möglich und würde dem Grundsatz der Transparenz widersprechen. Bei fehlenden Zuschlagskriterien ist ein Widerruf verpflichtend.