Die Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 und der Entwurf eines Abgabenverwaltungsreformgesetzes des Bundes stellen erste Schritte zur Vereinheitlichung des landesrechtlichen Abgaben(verfahrens)rechts dar. Zu einer echten Vereinheitlichung wird es aber auch einer akkordierten Anpassung des Landesrechts bedürfen. Die Bemühungen um eine Vereinheitlichung sollten sich aber auch auf das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht erstrecken.