Vor dem Hintergrund der Novellierung des § 38 Abs 1 FinStrG (erhöhte Strafdrohung bei Gewerblichkeit der Abgabenhinterziehung) hat nach dem OGH nunmehr wohl auch der VwGH die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts (schlüssig) aufgegeben.
Vor dem Hintergrund der Novellierung des § 38 Abs 1 FinStrG (erhöhte Strafdrohung bei Gewerblichkeit der Abgabenhinterziehung) hat nach dem OGH nunmehr wohl auch der VwGH die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts (schlüssig) aufgegeben.