EStG § 3 Abs 1 Z 16a
Bei Arbeitnehmertrinkgeldern ist eine befriedigende, dem Gedanken der Lastengleichheit Rechnung tragende, realitätsgerechte Erfassung offenbar mit vertretbarem Aufwand nicht verwirklichbar. Somit liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, darauf mit der Normierung einer Steuerbefreiung zu reagieren. § 3 Abs 1 Z 16a EStG wird daher nicht als verfassungswidrig aufgehoben.