ABGB § 879
KSchG: § 6 Abs 1 Z 3 und Z 4, §§ 28, 29
Auch wenn die bekl Bausparkasse die in der Verbandsklage beanstandeten Klauseln der AGB bereits geändert hat, ist die Wiederholungsgefahr dennoch nicht weggefallen, wenn sie trotz Abmahnung durch eine gem § 29 KSchG klageberechtigte Einrichtung, keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, die Änderung der Klauseln nur unpräjudiziell erfolgt ist und die Bausparkasse weiterhin den Rechtsstandpunkt vertritt, die inkriminierten Klauseln verwenden zu dürfen.