KSchG § 28 Abs 1
TKG 2003 § 70
Der allgemeine Grundsatz, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund vor Ablauf der vereinbarten Zeit ohne die sonst anwendbaren Kündigungstermine und Kündigungsfristen ex nunc aufgelöst werden können, steht in keinem Zusammenhang mit der Zulässigkeitsprüfung einer in AGB enthaltenen Klausel unter dem Aspekt des § 6 Abs 3 KSchG. Ob eine Klausel zulässig ist, die eine Sperre des Diensteangebots bei noch aufrechtem Mobiltelefonievertrag unter Andauern der Zahlungspflicht des Kunden für die Grundentgelte ermöglicht, unterliegt daher einer nachprüfenden Kontrolle im Verfahren über eine Verbandsklage nach § 28 Abs 1 KSchG.