KSchG § 1 Abs 1 Z 1
ZPO: §§ 266 f, 519 Abs 1 Z 2
Trotz des weiten Unternehmensbegriffs des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG muss derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, dies behaupten und nachweisen. Von dieser Behauptungs- und Beweispflicht sind insb die auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit (Regelmäßigkeit, Methodik) und das Vorliegen einer Unternehmensorganisation erfasst. Selbst bei Gelingen eines prima-facie-Beweises für das Vorliegen eines Unternehmens muss dem als Unternehmer in Anspruch genommenen Gegner die Möglichkeit eröffnet werden, die Ausnahme von der Regel, nämlich, dass kein Unternehmensgeschäft vorliegt, zu beweisen.