Für die Frage, ob ein AG mit einem Mitarbeiter-Beurteilungsbogen Daten erhebt, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind, und die Maßnahme daher der Zustimmung des BR bedarf, ist ein Interessenvergleich zwischen Persönlichkeitsrecht des AN einerseits und konkreten betrieblichen Interessen andererseits vorzunehmen. Soll mit dem vom jeweiligen Vorgesetzten auszufüllenden Beurteilungsbogen die Eignung der internen Bewerber für eine konkrete, unmittelbar bevorstehende und besonders verantwortungsvolle Tätigkeit abgefragt werden, die nicht nur an die fachliche, sondern auch an die persönliche und soziale Kompetenz besondere Anforderungen stellt, liegt die Beurteilung im überwiegenden Interesse des AG, sodass die Verwendung des Beurteilungsbogens nicht der Zustimmung des BR bedarf. OGH 20. 8. 2008, 9 ObA 95/08y.