Auch wenn die Subüberlassung von Arbeitskräften - dh die Überlassung an einen "Beschäftiger", der die Arbeitskraft nicht (direkt) in seinem eigenen Betrieb einsetzt, sondern an einen zweiten Beschäftiger weiterüberlässt - im AÜG gesetzlich nicht geregelt ist, ist sie zulässig. Bei der Subüberlassung tragen sowohl der Überlasser als auch der Erstbeschäftiger alle AG-Pflichten, der Erstbeschäftiger ist auch als Beschäftiger anzusehen (Duplizität der Pflichten).