Der BGH hat entschieden, dass für PCs keine Vergütungspflicht nach § 54a Abs 1 Satz 1 dUrhG aF besteht, weil diese Geräte nicht iS dieser Bestimmung zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Mit einem PC können weder allein noch iVm anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden. Soweit mit einem PC Vervielfältigungen erstellt werden, geschieht dies auch nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung iSd § 54a Abs 1 Satz 1 dUrhG aF sind nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Soweit ein PC im Zusammenspiel mit einem Scanner als Eingabegeräte und einem Drucker als Ausgabegerät verwendet wird, ist er zwar geeignet, Druckwerke zu vervielfältigen. Innerhalb einer solchen, aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit, ist jedoch nur der Scanner iSd § 54a Abs 1 UrhG aF zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit vergütungspflichtig. Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs 1 dUrhG aF auf PCs kommt nicht in Betracht.