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Keine Gesamtrente für Arbeitsunfälle nach ASVG und BSVG

Info aktuellArbeits- und SteuerrechtRdW 2008/582RdW 2008, 626 Heft 10 v. 15.10.2008

Erstmals hat der OGH klargestellt, dass eine Gesamtrente nach § 210 ASVG nur bei Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten) nach dem ASVG zu bilden ist, nicht jedoch bei Vorliegen von Versicherungsfällen nach dem ASVG und dem BSVG. Gegen diesen Umstand bestünden angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen der Unfallversicherung nach dem ASVG und dem BSVG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. OGH 10. 6. 2008, 10 ObS 67/08p.

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