Erstmals hat der OGH klargestellt, dass eine Gesamtrente nach § 210 ASVG nur bei Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten) nach dem ASVG zu bilden ist, nicht jedoch bei Vorliegen von Versicherungsfällen nach dem ASVG und dem BSVG. Gegen diesen Umstand bestünden angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen der Unfallversicherung nach dem ASVG und dem BSVG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. OGH 10. 6. 2008, 10 ObS 67/08p.