Betritt ein AG mit einem AN eine fremde Baustelle, um sich im Hinblick auf eine Anbotlegung ein Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen, wird er ab diesem Zeitpunkt für die Einhaltung der in der Bauarbeiterschutzverordnung normierten Schutzbestimmungen verantwortlich. Ob der AG zu diesem Zeitpunkt zu maßgeblichen Personen des Bauvorhabens bereits ein Vertragsverhältnis gehabt hat, ist für seine Strafbarkeit "als AG" bei einem Unfall seines AN ohne Bedeutung. VwGH 21. 5. 2008, 2007/02/0279.