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Amtswegige Löschung im Firmenbuch - Anfechtung nach Ablauf der Rekursfrist

Wirtschaftsrecht_JudikaturVerfahrensrechtRdW 2007/576RdW 2007, 539 Heft 9 v. 17.9.2007

AußStrG § 46 Abs 3

FBG §§ 15, 40

Nach § 46 Abs 3 AußStrG können nach Ablauf der Rekursfrist Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung „mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden“ ist. Dass § 46 Abs 3 AußStrG - im Gegensatz zu dem bis 31. 12. 2004 geltenden § 11 Abs 2 AußStrG 1854 - nicht von einem „Dritten“, sondern von „einer anderen Person“ spricht, lässt nicht den Schluss zu, dass unter „andere Person“ nur Privatrechtssubjekte zu verstehen wären. Die Materialien zu § 46 AußStrG BGBl I 2003/111 stellen ausdrücklich klar, dass § 11 Abs 2 AußStrG 1854 (unverändert) übernommen werden sollte; eine Änderung der Rsp erscheint damit nicht angezeigt.

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