ASchG § 14 Abs 1
KJBG 1987: § 24 Abs 1
1. Gem § 14 Abs 1 ASchG sind AG verpflichtet, nachweislich für eine ausreichende Unterweisung der AN über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Da es keinen Hinweis darauf gibt, dass der Gesetzgeber in § 14 Abs 1 ASchG dem Wort „nachweislich“ eine andere Bedeutung beigemessen hat als in § 9 Abs 4 VStG, ist die durch die Rechtsprechung klargestellte Auslegung des Wortes „nachweislich“ in § 9 Abs 4 VStG auch auf § 14 Abs 1 ASchG anzuwenden.