ASchG: § 130 ASchG
BauV: § 48 Abs 2, § 48 Abs 7
Die Arbeitnehmerschutzvorschrift des § 48 Abs 7 BauV, wonach Baugruben, Gräben oder Künetten nur betreten werden dürfen, wenn entsprechende Sicherungsmaßnahmen nach § 48 Abs 2 BauV durchgeführt worden sind, richtet sich nicht nur an denjenigen Unternehmer, der die Grabungsarbeiten durchführt, sondern auch an jene AG, deren AN die von einem Dritten hergestellte Künette betreten sollen.