AngG § 23a Abs 3
MSchG § 15e Abs 2
Solange nicht feststeht, dass eine AN während ihrer Karenz tatsächlich länger als 13 Wochen in einem Kalenderjahr über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus beschäftigt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die 13-Wochen-Frist des § 15e Abs 2 MSchG überschritten wurde; auch wenn daher die genaue Dauer der Karenz-Nebenbeschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze zwischen AG und AN nicht im Vorhinein vereinbart wurde, kann die AN noch am letzten Tag der 13-Wochen-Frist unter Wahrung ihrer Abfertigungsansprüche ihren Mutterschaftsaustritt nach § 23a Abs 3 AngG erklären.