Fällt der Zeitraum, für den einem AN Kündigungsentschädigung gebührt (hier: nach seinem berechtigten vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO), zur Gänze in die Vollarbeitsphase seines Altersteilzeit-Blockmodells, ist davon auszugehen, dass der AN in dieser „fiktiven Kündigungsfrist“ ja noch weitere Zeitguthaben erworben hätte, und es steht ihm daher im Rahmen der Kündigungsentschädigung auch der Ersatz für das auf den Zeitraum der „fiktiven Kündigungsfrist“ entfallende Zeitguthaben zu. Dies gilt jedoch nicht für den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. OGH 22. 2. 2007, 8 ObS 4/07g .